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Kein Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papierform

Kein Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papierform: BAG sagt „ja“ zu digitaler Abrechnung

 

Das BAG hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass es ausreicht, den Mitarbeitenden ihre Lohnabrechnung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

Ein Anspruch auf Papierform nach alter Schule besteht nicht.

(BAG Urt. v. 28.01.25, Az. 9 AZR 487/24)

Als Arbeitgeber:in sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitenden eine ordnungsgemäße Entgeltabrechnung zur Verfügung zu stellen. Das ist in § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) normiert. Das Gesetz spricht davon, die Abrechnung in Textform bereitzustellen.

In der Vergangenheit bedeutete dies, dass einmal im Monat ein verschlossener Umschlag am Arbeitsplatz bereitlag, der die Lohnabrechnung enthielt.

Im Zuge der Digitalisierung gehen viele Arbeitgeber:innen dazu über, die monatliche Abrechnung nur noch digital zu übermitteln, zum Beispiel in einem passwortgeschützten Online-Portal.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin, ein großes Einzelhandelsunternehmen, im Jahr 2021 ein passwortgeschütztes Mitarbeiter:innenportal eingeführt und dort die Entgeltabrechnungen eingestellt.

Eine Mitarbeiterin bestand darauf, ihre Entgeltabrechnung weiter in Papierform zu erhalten. Eine Zustimmung zur Bereitstellung in elektronischer Form habe sie nicht erteilt.

Dem erteilte das BAG nun letztinstanzlich eine Absage:

Eine elektronische Abrechnung des Gehaltes genügt den Anforderungen von108 GewO, so die Richter:innen des 9. Senats in Erfurt.

In § 108 Abs. 1, Satz 1 spricht das Gesetz von der Bereitstellung in Textform. Die digitale Version der Lohnabrechnung genüge dem. Allerdings, so die Einschränkung, müssen Arbeitgeber:innen Mitarbeitenden ohne entsprechende Technik den Zugang zum Portal und das Ausdrucken der Entgeltabrechnung im Betrieb ermöglichen.

Hinter dem scheinbar banalen Fall steht die grundsätzliche Frage, ob nicht nur Gehaltsabrechnungen, sondern auch andere Personaldokumente ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.

Eben diese Grundsatzfrage hat das BAG nun entschieden und der Digitalisierung damit weiter Vorschub geleistet. Durch elektronische, onlinebasierte Mitarbeiter:innenportale lassen sich Arbeitsabläufe vereinfachen. Eine umständliche Zettelwirtschaft entfällt.

Die Mitarbeitenden haben alle wichtigen Dokumente an einem Ort und können jederzeit darauf zugreifen.

Katrin Diwisch

Eingruppierung als Gruppenleitung in einer Tagesstätte für behinderte Menschen

Erfolgreich konnte sich eine Krankenschwester beim LAG Niedersachsen (Urt. v. 07.03.2025, Az.: 14 SLa 773/24 E)  mit  ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S8b TVöD-B durchsetzen. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin in die Vergütungsgruppe S7 eingruppiert, die Kollegin (eine Heilerziehungspflegerin) jedoch in die Vergütungsgruppe S8b.

Da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt wird das Urteil nicht weiter besprochen.

Bereitschaft oder Rufbereitschaft

Ob ein Bereitschaftsdienst als  Arbeitszeit ("echte" Bereitschaft) oder als Rufbereitschaft (und damit arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit)  bewertet wird, hängt von der Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ab. . Eine Bewertung als Arbeitszeit bzw. echte Bereitschaftszeit  setzt voraus, dass ein Arbeitnehmender  so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.

Diese Entscheidng des OVG Bremen (Beschluss vom 7.April 2025 , Az: 2 LA 52/24) schließt nahtlos an die bestehende Rechtsprechung an und muss daher nicht weiter besprochen werden.

Ähnlich hatte es bereits das LArbG Niedersachsen mit Urteil v. Urt. v. 06.12.2023 (Az.: 2 Sa 142/23) entschieden; auf Grund der besseren Zusammenfassung wird daher auf das niedersächsische Urteil verwiesen.

 

3.06.2025 MdC

 

Phantomlohn - aktuelle BSG Entscheidung

 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil v. 12.12.2024 (Az B 12 BA 5/22 R) entschieden, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Beschäftigten nicht gezahlt werden. Ein Unternehmen hatte im hier entschiedenen Fall erfolglos gegen die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen gewehrt, die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgesetzt worden waren. Die Entscheidung war allerdings auch vorhersehbar, da sie sich an die bisherige Rechtsprechung nahtlos anschließt. Zwar sind bestimmte Zuschläge (wie z.B. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) grundsätzlich steuerfrei und damit i.d.R. auch beitragsfrei, aber dies gilt nur, wenn sie für tatsächlich geleistet Arbeit anfallen.  Dies ist im Urlaubs- und Krankheitsfall nicht der Fall. Da der Arbeitgeber in diesen Fällen jedoch trotzdem indirekt die Zuschläge weiterzahlen muss, werden auf die Zuschläge im Krankheits- und Urlaubsfall sowohl Sozialversicherungsbeiträge erhoben als auch Lohnsteuer abgeführt. Wir haben auf diese Konstellation schon in unterschiedlichen Seminaren hingewiesen, daher dürfte es unsere Mitgliedseinrichtungen i.d.R. nicht treffen.

 

3.06.2025 MdC

 

 

 

 

Vergütung von Arbeitsbereitschaft im Tarif des DW

Wie schwierig tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitszeit sein können, das zeigt eine aktuelle Entscheidung  des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2024, die sich mit der Vergütung von Arbeitsstunden, Überstunden und Wechselschichtzulagen im Kontext eines Arbeitsverhältnisses im Rettungsdienst im Geltungsbereich der AVR eines Diakonisches Werkes beschäftigt. 

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass wenn ein Arbeitgeber die bei ihm geltenden kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien mit einer uneingeschränkten Bezugnahmeklausel in das Arbeitsverhältnis einbezieht, nach außen erkennbar wird, dass das Arbeitsverhältnis umfassend nach diesen Regelungen gestaltet werden soll. In diesem Fall bedürfe es für die Annahme, mit weiteren Regelungen des Arbeitsvertrags solle eine - konstitutive - Besser- oder Schlechterstellung gegenüber diesen AVR vereinbart werden, besonderer Anhaltspunkte.
Maßgeblich ging es dann aber um die Frage der Vergütung von Arbeitsbereitschaft. Die hier einbezogenen AVR des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-Oberlausitz unterscheiden nach Auffassung des BAG vergütungsrechtlich nicht zwischen Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft.Der klagende Rettungsassistent argumentierte daher erfolgreich, dass seine in Form von Arbeitsbereistchaft geleisteten Mehrarbeitsstunden voll vergütet werden müssten.

Eine unterschiedliche Vergütung von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft sei nach Auffassung des BAG zwar möglich, doch hätte dies in den AVR auch konkret geregelt werden müssen.

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig Vergütungsregelungen für unterschiedliche Formen von Arbeitszeit sind. Dies gilt im Übrigen auch nicht nur für Tarifverträge und AVR, sondern für jedes Arbeitsverhältnis. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber sollten daher immer darauf achten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsbereitschaften und Rufbereitschaften zu unterscheiden und differenzierte Vergütungsregelungen zu treffen.

3.06.2025 MdC

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inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

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Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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