Mit einer interessanten Kündigungsschutzfrage hatte sich das LAG München zu beschäftigen. Ein neuer Mitarbeiter wollte in der Probezeit einen Betriebsrat gründen und informierte darüber auch seinen Arbeitgeber. Der kündigte in der Probezeit. Der Mitarbeiter berief sich nun auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz. Der Arbeitgeber ging damit vor das Landesarbeitsgericht und bekam dort Recht. Der Sobderkündigungsschutz greift nach Auffassung des LAG München nicht in der Wartezeit des KSchG, die in der PRaxis meist identisch mit der üblichen 6-monatigen Probezeit ist. Wer weiterlesen möchte, der kann auf die Pressemitteilung des LAG zugreifen.
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Eine Teilzeitbeschäftigte macht Überstunden, doch einen Überstundenzuschlag erhält sie nicht. Den gibt es laut Tarifvertrag erst, wenn die Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschritten wurde. Das ist diskriminierend, findet das LAG Berlin-Brandenburg ( Urt. 16.05.2025, Az 12 Sa 1016/24).
Die Revision wurde zugelassen und es wird spannend, wie sich hier das BAG positionieren wird.
Ein geringfügig beschäftigter Jurastudent (Minijobber) engagierte sich für die Wahl eines Betriebsrats. In der Folge wurde er nicht mehr in dem bisherigen Umfang eingesetzt, der im Übrigen weit über der vertraglichen Vereinbarung (und auch über der Geringfügigkeitsgrenze) lag. Später wurde er sogar versetzt und bei seiner Weigerung, der Versetzung nachzukommen, fristlos gekündigt. DasLAG München hat ihm sowohl Vergütung als auch Schadensersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen.
LAG München v. 16.4.2025 - 11 Sa 456/23
25.08.2025 MdC
Erfolgreich klagte eine Psychotherapeut in Ausbildung die Mindestvergütung in Höhe von 1.000 € monatlich vor dem BAG (Urteil vom 29. April 2025, AZ 9 AZR 122/24) ein.
Die Vergütung, die in § 27 Abs. 4 PsychTHG geregelt ist, wollte der Arbeitgeber anscheinend nur reduziert zahlen, da er von einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausging. Der Senat des BAG brauchte im Streitfall alelrdings nicht darüber zu befinden, ab welcher konkreten Wochenstundenzahl eine solche Ausbildung in Teilzeitform vorliegt. Zumindest in Fällen, in denen ein Psychologe – wie der Kläger – den praktischen Teil seiner klinischen Ausbildung, nämlich die erforderlichen 1.200 Praxisstunden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF), in der kürzest vorgesehenen Zeit, nämlich innerhalb eines Jahres (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 [BGBl. I S. 1311], idF vom 15. August 2019 [BGBl. I S. 1307], PsychThG aF), absolviert, liegt eine Ausbildung in Vollzeitform vor. Dies ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG (vgl. zu den für die Auslegung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen BAG 7. September 2021 – 9 AZR 571/20 – Rn. 13, BAGE 175, 342).
Die Entscheidung war so zu erwarten, enthält aber gleichwohl einige interessante Ausführungen, insbesondere auch zum BBiG, so dass wir die Entscheidung hier veröffentlichen.
11.07.2025 MdC
Mit Urteil vom 12. 12. 2024 (B 3 KR 3/23 R) machte das BSG klar, dass im Falle einer Entgeltumwandlung, die viele Beschäftigte für die (zusätzliche) Altersvorsorge nutzen, Teile des Bruttoentgelts der Beitragserhebung entzogen werden. Dadurch fallen dann aber auch Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen niedriger aus, so z.B. das Krankengeld. Durch die Entgeltumwandlung sinkt daher das Brutto- wie auch das Nettoentgelt, was im Krankheitsfall zu einem geringeren Bezug des Krankengelds führt.
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