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Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt

Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurde am 09. September 2025 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark. 

Bis zum Inkrafttreten wird es allerdings noch dauern, da nach dem Referentenentwurf nun zunächst die Länder- und Verbändeanhörungen erfolgen, sowie anschließend ein Kabinettsbeschluss ("Regierungsentwurf") gefasst wird. Es kann daher sein, dass es noch Änderungen gibt. Klar ist, dass die Werte alle ansteigen werden.

17.09.2025 MdC

Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt

Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurde am 09. September 2025 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark. 

Bis zum Inkrafttreten wird es allerdings noch dauern, da nach dem Referentenentwurf nun zunächst die Länder- und Verbändeanhörungen erfolgen, sowie anschließend ein Kabinettsbeschluss ("Regierungsentwurf") gefasst wird. Es kann daher sein, dass es noch Änderungen gibt. Klar ist, dass die Werte alle ansteigen werden.

17.09.2025 MdC

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat gestern das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

Neben der gemeinsamen Presseerklärung kann man auch den Gesetzesentwurf einsehen.

Wir freuen uns, dass wir Näheres dazu auch auf unserer diesjährigen Mitgliederversammlung berichten können und eine Referentin des BMAS über die aktuelle Entwicklung und den weiteren Fortgang berichten wird.

4.09.2025 MdC

Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Mit einer interessanten Kündigungsschutzfrage hatte sich das LAG München zu beschäftigen. Ein neuer Mitarbeiter wollte in der Probezeit einen Betriebsrat gründen und informierte darüber auch seinen Arbeitgeber. Der kündigte in der Probezeit. Der Mitarbeiter berief sich nun auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz. Der Arbeitgeber ging damit vor das Landesarbeitsgericht und bekam dort Recht. Der Sobderkündigungsschutz greift nach Auffassung des LAG München nicht in der Wartezeit des KSchG, die in der PRaxis meist identisch mit der üblichen 6-monatigen Probezeit ist. Wer weiterlesen möchte, der kann auf die Pressemitteilung des LAG zugreifen.

Überstundenzuschläge für Teilzeit-MA

Eine Teil­zeit­be­schäf­tig­te macht Über­stun­den, doch einen Über­stun­den­zu­schlag er­hält sie nicht. Den gibt es laut Ta­rif­ver­trag erst, wenn die Ar­beits­zeit für Voll­zeit­be­schäf­tig­te über­schrit­ten wurde. Das ist dis­kri­mi­nie­rend, fin­det das LAG Ber­lin-Bran­den­burg ( Urt. 16.05.2025, Az 12 Sa 1016/24).

Die Revision wurde zugelassen und es wird spannend, wie sich hier das BAG positionieren wird.

Kontakt

Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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