Politik & Soziales

Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt

Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurde am 09. September 2025 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark. 

Bis zum Inkrafttreten wird es allerdings noch dauern, da nach dem Referentenentwurf nun zunächst die Länder- und Verbändeanhörungen erfolgen, sowie anschließend ein Kabinettsbeschluss ("Regierungsentwurf") gefasst wird. Es kann daher sein, dass es noch Änderungen gibt. Klar ist, dass die Werte alle ansteigen werden.

17.09.2025 MdC

Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt

Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurde am 09. September 2025 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark. 

Bis zum Inkrafttreten wird es allerdings noch dauern, da nach dem Referentenentwurf nun zunächst die Länder- und Verbändeanhörungen erfolgen, sowie anschließend ein Kabinettsbeschluss ("Regierungsentwurf") gefasst wird. Es kann daher sein, dass es noch Änderungen gibt. Klar ist, dass die Werte alle ansteigen werden.

17.09.2025 MdC

App: BGW sicher.starten jetzt auch für Kitas

Die App der BGW sicher.starten erleichtert  den Einstieg in den Arbeitsschutz. Mit wenigen Schritten können Betriebe auf Risiken überprüft  und typische Gefährdungen  identifiziert werden. Eine Erweiterung der App richtet sich nun auch an Kitas.

Für die stationäre Jugendhilfe fehlt es noch an einer entsprechenden Erweiterung, aber für einen Einstieg ins Thema ist die App gut geeignet.

 

3.07.2025 MdC

Mindestlohn steigt - Aufgepasst bei Bereitschaftsdiensten

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 27.6.2025 eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € zum 1.1.2026 und 14,60 € zum 1.1.2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %.  Damit ist das die größte Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Für Jugendhilfeeinrichtungen ist der Mindestlohn vor allem relevant, wenn es um Bereitschaftszeiten geht. Bei reinen Nachtbereitschaftskräften liegt in der Regel die übliche tarifvertragliche Vergütung von Bereitschaftsdiensten (üblich sind hier 25% des regulären Lohns) unterhalb des MIndestlohns, so dass reine Nachtbereitschaftskräfte einen zusätzlichen Anspruch auf den Differnezlohn bis zur Höhe des Mindestlohns haben. Wirtschaftlicher ist deshalb immer eine Beschäftigung im "Mix", d.h. Vollarbeitszeiten und Bereitschaftszeiten ergänzen sich. Arbeitsschutzrechtlich kann dagegen eine reine Nachtbereitschaft in vielen Fällen Sinn ergeben, da diese den regulären Gruppendienst entlasten können.

2.07.2025 MdC

Bärbel Bas: Die neue Arbeitsministerin

Bärbel Bas (SPD) wurde vor wenigen Tagen zur neuen Bundesarbeitsministerin ernannt. Mit einem beeindruckenden politischen Hintergrund und einer klaren Vision für die Zukunft der Arbeitswelt in Deutschland, hat sie bereits wichtige Stellungnahmen zu Themen wie Tarifbindung und Arbeitszeit abgegeben.

Bärbel Bas betonte immer wieder die Bedeutung von Tarifverträgen als Instrument zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen und angemessener Löhne. Sie ist der Meinung, dass eine starke Tarifbindung nicht nur den Arbeitnehmern zugutekommt, sondern auch den Unternehmen Stabilität und Planungssicherheit bietet. In ihren Reden und Interviews (z.B. Interview im "Tagesspiegel"v. 20. April 2025 oder auch in der Rede auf dem Gewerkschaftstag des DGB am  15. März 2025) hat sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tarifbindung gestärkt werden muss, um den sozialen Frieden und die wirtschaftliche Gerechtigkeit zu fördern.

Ein weiteres zentrales Thema in Bärbel Bas' Agenda ist die Arbeitszeit. Sie setzt sich für flexible Arbeitszeitmodelle ein, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, Beruf und Privatleben besser in Einklang zu bringen. Sie ist der Ansicht, dass flexible Arbeitszeiten nicht nur zur Zufriedenheit der Beschäftigten beitragen, sondern auch die Produktivität und Innovationskraft der Unternehmen stärken können.

Mit dieser Haltung wird 1:1 auch das gespiegelt, was bereits im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Der sieht bei den Fragen zur Arbeitszeitgestaltung den Dialog mit den Sozialpartnern, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vor. Eine Flexibilisierung dürfte u.E. tatsächlich vor allem für tarifgebundene Unternehmen verhandelt werden.

Im Koalitionsvertrag wurde zudem angekündigt, dass Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werdensollen. Mit Bärbel Bas, die ursprünglich unter anderem auch einmal eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte absolviert hat und daher direkt aus der Praxis kommt, dürfte das hoffentlich auch schnell umgesetzt werden. Sofern Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei und damit aller Voraussicht nach auch beitragsfrei in der Sozialversicherung werden, wird die Gesamtbelastung auch bei den Arbeitgebern erträglich bleiben.

 

Berlin, den 08.05.2025 MdC

 

 

Urlaubsregelungen bei Minijobs

Die Redaktion Haufe hat eine sehr gute Übersicht zum Thema Urlaub bei Minijobs erstellt, auf die wir an dieser Stelle gerne verweisen.

 

Das geplante Tariftreuegesetz als möglicher Eingriff in die Tarifautonomie?

Das von der Regierungskoalition geplante Bundestariftreuegesetz führt nach Auffassung von Prof. Dr. Dr.  Löwisch (RA Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Freiburg, "Treue zu fremden Tarifverträgen?", in: NZA 2024, 361) bei der Auftragsvergabe an anderweitig tarifgebundene Auftragnehmer dazu, dass die in diesen Tarifverträgen enthaltenen Arbeitsbedingungen verdrängt werden. Den hierin enthaltenen Eingriff in die Koalitionsfreiheit der betroffenen Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG hält der Verfasser aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vorrangs für unverhältnismäßig.

Kritisch merkt Löwisch an, dass der aktuelle Entwurf keine Anhörung der betroffenen Tarifvertragsparteien vorsieht und der Vorrang nicht unter den Vorbehalt des öffentlichen Interesses gestellt werde. Des Weiteren könne es mit dem aktuellen Diskussionsstand des Gesetzes auch zur Verdrängung repräsentativerer Spezialtarifverträge kommen. 

Auch wenn die Auftragsvergabe des Bundes kaum einen Jugendhilfeträger betrifft, muss die Diskussion um Tariftreueregelungen weiter beobachtet werden, da das Traiftreuegesetz sicherlich EInfluss auf Landesgesetzgebungen haben wird.

6.05.2024 MdC

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