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Verzicht auf Urlaub

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“, so das Bundesarbeitsgericht am 3.06.2025 (Az 9 AZR 104/24).

Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht und wir werden deshalb später berichten.

3.07.2025 MdC

Krankheitsbedingte Kündigung

Am 09.08.2024 entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az 10SLa 87/24) in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen die krankheitsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen, das die Kündigung als sozial gerechtfertigt erachtete. Das Urteil kann in STichworten zusammengefasst werden:

  • Hintergrund des Falls: Der Kläger stritt über die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die auf personenbedingte Gründe gestützt wurde.
  • Argumente des Klägers: Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung unwirksam sei, da er vollständig gesund sei und keine negative Prognose für zukünftige Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliege.
  • Argumente der Beklagten: Die Beklagte wies die Behauptung der vollständigen Gesundung zurück und führte an, dass die Kündigung auf hinreichenden krankheitsbedingten Gründen basiere.
  • Gesundheitsprognose: Das Gericht stellte fest, dass eine negative Gesundheitsprognose aufgrund der häufigen Kurzzeiterkrankungen des Klägers gegeben war, was eine Kündigung rechtfertige.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement: Der Kläger hatte nicht hinreichend auf die Versuche der Beklagten reagiert, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, was ebenfalls zur Wirksamkeit der Kündigung beitrug.

Das durchaus lesenswerte Urteil zeigt, dass eine krankheitsbedingte Kündigung bei erheblichen Fehlzeiten durchaus erfolgreich sein kann. Grundsätzlich ist das nicht neu. Im hier entschiedenen Fall kam zu GUnsten des Arbeitgebers die fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers hinzu.

 

3.07.2025 MdC

Vergütung von Bereitschaftsdiensten

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass für die Berechnung, ob der gesetzliche Mindestlohn eingehalten ist, auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen ist. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem aktuellen Mindestlohn ergibt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2019 – 5 AZR 250/18, Rz. 26; Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15, Rz. 22)."

Das ist alles nicht neu, aber fasst die Rechtslage noch einmal gut zusammen.

 

2.07.2025 MdC

App: BGW sicher.starten jetzt auch für Kitas

Die App der BGW sicher.starten erleichtert  den Einstieg in den Arbeitsschutz. Mit wenigen Schritten können Betriebe auf Risiken überprüft  und typische Gefährdungen  identifiziert werden. Eine Erweiterung der App richtet sich nun auch an Kitas.

Für die stationäre Jugendhilfe fehlt es noch an einer entsprechenden Erweiterung, aber für einen Einstieg ins Thema ist die App gut geeignet.

 

3.07.2025 MdC

Zusammenrechnung von zwei Arbeitsverhältnissen? Die Wartezeit im KSchG

Zwei Arbeitsverhältnisse können für die Erfüllung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zusammengerechnet werden, wenn sie in einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, so das Thüringer LAG v. 4.6.2025 (Az  4 Sa 281/22). Der Arbeitgeber hatte in diesem Verfahren eine Stelle ausgeschrieben, die beiden Bewerberinnen aber zunächst mit einer "Testaufgabe" im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt. Nachdem die weitere Bewerberin die Festanstellung dann -obwohl sie für die Stelle ausgewählt wurde- ausgeschlagen hatte, wurde die klagende Arbeitnehmerin eingestellt, dann jedoch in der Probezeit entlassen. Die Arbeitnehmerin versuchte nun vergeblich, den Beginn der Festanstellung schon auf das Datum zu setzen, mit dem sie die erste Testaufgabe übertragen bekommen hatte.

In diesem (!) Fall entschied das LAG, dass hier kein sachlicher Zusammenhang zu der "Testaufgabe"  bestehen würde und das deshalb sowohl  die Probezeit als auch die Wartezeit für die Anwendung des KSchG erst mit Abschluss des Arbeitsvertrages begonnen hätten.

Man darf deshlab aus dem Urteil nicht schließen, dass man eine Probezeit quasi durch Vorschalten eines "Test-Dienstverhältnisses" verlängern kann. Neben der Frage, ob das vorherige DIenstverhältnis überhaupt ein Dienstverhältnis ist und kein Arbeitsverhältnis wäre bei einem nahtlosen Übergang die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen.

2.07.2025 MdC

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