Ein geringfügig beschäftigter Jurastudent (Minijobber) engagierte sich für die Wahl eines Betriebsrats. In der Folge wurde er nicht mehr in dem bisherigen Umfang eingesetzt, der im Übrigen weit über der vertraglichen Vereinbarung (und auch über der Geringfügigkeitsgrenze) lag. Später wurde er sogar versetzt und bei seiner Weigerung, der Versetzung nachzukommen, fristlos gekündigt. DasLAG München hat ihm sowohl Vergütung als auch Schadensersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen.
LAG München v. 16.4.2025 - 11 Sa 456/23
25.08.2025 MdC