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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach einer gestern getroffenen Entscheidung des BAG auch dann auf sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Leiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies entspricht dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht daher nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
 
MdC 12.12.2019

Bericht der Bundesregierung zum Arbeitsschutz veröffentlicht

Das Bundeskabinett hat heute den Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland 2018 beschlossen.

Arbeitszeitkonto und Überstundenprozess

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Berufungskammer, Urteil vom 05.11.2019, 5 Sa 73/19

 

MdC 10.12.2019

Erneute Initiative zur Flexibilisierung der Arbeitszeit

Bislang sind ja bekanntlich alle Initiativen zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten und Änderung des ARbZG gescheitert. Ein neuer Vorstoß wird jetzt aus Bayern unternommen. Die enstsprechende BR-Drucksache finden Sie hier.

Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung - Belehrungspflicht

Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht bestehen; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin.

Das Urteil lässt hoffen, dass zumindest bei der bisherigen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaub bei Langfristerkrankungen nicht eine weitere Belehrungspflicht entsteht. Die Revision ist bereits anhängig.

Zu belehren ist allerdings über den möglichen Verfall etwaiger (Rest-) Urlaubsansprüche nach Gesundung - aber das war nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung auch nicht anders zu erwarten.

 

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