Wenn ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit (hier war es ein Kündigungsschutzverfahren) bewusst falsche Tatsachen vorträgt, kann dies nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
MdC 4.08.2020
Wenn ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit (hier war es ein Kündigungsschutzverfahren) bewusst falsche Tatsachen vorträgt, kann dies nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
MdC 4.08.2020
Das BMAS hat zum Thema Reha und Teilhabe eine neue Broschüre herausgegeben, die insbesondere auch die Änderungen im Teilhabe- und Leistungsrecht im Zuge des BTHG beinhaltet.
Das BMAS hat Ende Juli eine arbeitsmedizinische Empfehlung zum Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten herausgegeben.
MdC 4.08.20
Die Geltung einer Betriebsvereinbarung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Eine solche Regelung würde nach dem Beschluss des BAG v. 28.07.2020 den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung wiedersprechen, die eine normative Wirkung für Betriebsvereinbarungen vorsehen.
MdC 4.08.2020
Altersgrenze für Geschäftsführer auch arbeitsrechtlich zulässig!
Altersgrenzen spielen im Rahmen von Diskriminierungsgrundsätzen und dem AGG in der Praxis eine große Rolle. Gerade als altgedienter Geschäftsführer kommt es nicht selten vor, dass einem die Arbeit besonders viel Spaß macht, weil einem Vieles gut „von der Hand gelingt“. Bitter wird es, wenn es einen Gesellschafterbeschluss gibt, welcher regelt, dass Geschäftsführer nur bis zur Vollendung eines bestimmten Alters Geschäftsführer sein dürfen; die sog. Altersgrenze.
Zum Sachverhalt
Diesen Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden. Zentrale Frage war, ist es eine Altersdiskriminierung, wenn ein Gesellschafterbeschluss eine Altersgrenze (hier: Vollendung des 70. Lebensjahres) vorsieht?
Rechtliche Würdigung
Neben den gesellschaftsrechtlichen Aspekten, hatten sich die Gerichtsinstanzen bis zum OLG auch mit der arbeitsrechtlichen Fragestellung: „Verstößt dieser Gesellschafterbeschluss gegen das AGG?“, befasst.
Die Richter verdeutlichten, dass hier eine Ungleichbehandlung wegen der Altersregelung vorliege. Damit sei auch der Anwendungsbereich des AGG eröffnet. Allerdings liege kein ungerechtfertigter Verstoß vor. Zentrale Norm hierbei sei § 10 Abs. 2 Nr. 5 AGG. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung vorsieht, immer dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat in die Rente zu gehen. Dies sei hier der Fall.
Der Beschluss sieht Beendigung der Geschäftsführer-Funktion erst mit der Vollendung des siebzigsten Lebensalters vor. Diese Altersgrenze fällt in den Zeitraum, der Regelaltersrente und damit in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Nr. 5 AGG. Infolgedessen ist die Altersgrenze zulässig.
Tipps für die Praxis:
Arbeitsverträge mit Bezugnahme auf Tarifverträge mit entsprechenden Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, ohne Kündigung, sind vorteilhaft. Beinhalten Arbeitsverträge Regelungen zur Altersgrenze, sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Beendigung dann erfolgt, wenn die Rente möglich wäre.
23.02.2026 Onur Kodas
Arbeitgeberverband privater Träger
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