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Zustellung auch per Einwurfeinschreiben nicht mehr zu empfehlen

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil v. 14.07.2025, AZ: 4 SLa 26/24) entschied das Gericht, dass selbst eine Zustellung per Einwurfeinschreiben nicht unbedingt genügt, um den Empfang eines Schriftstückes zu beweisen.

Im Leitsatz wird dazu ausgeführt:

!Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 –, Rn. 19, juris).
Sind auf der Reproduktion des Zustellbelegs bei einem Einwurf-Einschreiben die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst, stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten „Empf“, „EmpfBev“ und „And.EmpfBer“ zur Verfügung und steht hinter dem Titel Empfangsbestätigung der Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“, streitet bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger."

 Das Gericht sah in diesem Verfahren zwar auch das  hohe praktische Bedürfnis an nachweisbaren Sendungen, führte aber aus, dass dies auch durch Übergabe-Einschreiben oder – bei zeitkritischen Sendungen – durch eine Zustellung per Boten gewährleistet werden könne.

Bei wichtigen und nachweisbaren Schreiben, wie z.B. Kündigungen, sollte daher immer die Boten-Zustellung gewählt werden.

Berlin, 20.10.2025 MdC

BAV auch für Lebensgefährtin eines Arbeitnehmers?

In der Unterzeichnung eines Lebensversicherungsantrags durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerin kann eine vom Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin konkludent erteilte eine Versorgungszusage zu sehen sein, aufgrund derer er verpflichtet wäre, ihr die im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen. Im hier entschiedenen Fall durch das BAG mangelte es aber an mehreren Voraussetzungen.  In dem Antragsformular des entschiedenen Falles war der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person angegeben; unter „Bezugsrecht“ ist sowohl unter „Versicherungsablauf“ als auch bei „Tod der versicherten Person“ als bezugsberechtigte Person der Arbeitgeberin durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt.

Unabhängig davon erteilte der Arbeitgeber in diesem Fall auch keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Dieser Paragraph regelt nämlich, dass die Zusage einem Versorgungszweck dienen muss, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden muss und es sich zudem um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln muss. Dreimal ein "MUSS", welches im hier entschiendenen Fall nicht vorlag.

Trotzdem ist die Entscheidung des BAG (Urt. v. 6.05.2025, AZ 3 AZR 118/24) recht lesenswert, da sie deutlich auf bestehende Risiken von Arbeitgebern hinweist.

10.10.2025 MdC

Kein Verzicht auf Mindesturlaub möglich

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht – auch nicht durch gerichtlichen Vergleich – auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wird in Anspruch nehmen können. 

So entschied das BAG in seinem Urteil vom 3.06.2025 (Az 9 AZR 104/24), zu dem nun seit einigen Tagen auch der Volltext vorliegt.

MdC 10.10.2025

Caritas beschließt AVR 2027

Die AVR der Caritas erhalten eine neue Struktur, die sich aber weitgehend an den TVöD anlehnt. Der Beschluss erfolgte gestern, am 9.10.2025 durch die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas. Die neuen AVR finden sich hier.

 

MdC 10.10.2025

 

 

Sozialversicherungsrechengrößenverordnung beschlossen

Das Kabinett hat gestern, am 8. Oktober 2025,  die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen aktualisiert.

Die Daten sind insbesondere auch für die prospektive Kalkulation von Entgelten wichtig. 

Die Bundesregierung wird nun den Bundesrat bitten, der Verordnung zuzustimmen - das ist erfahrungsgemäß aber reine Formsache.

 

09.10.2025 MdC

 

 

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