Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter durch Tarif?

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

So führte das BAG in einer der letzten Pressemitteilungen zu einem bislang noch nicht im Volltext vorliegenden Urteils (BAG, Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23) aus.

Das BAG bestätigt damit die Rechtsprechung, dass Teilzeitbeschäftigte i.d.R. anteilig gemäß ihrer Teilzeit in arbeitsrechtlichen Belangen zu berücksichtigen sind.

 

3.12.2025 MdC

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