Zustellung auch per Einwurfeinschreiben nicht mehr zu empfehlen

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil v. 14.07.2025, AZ: 4 SLa 26/24) entschied das Gericht, dass selbst eine Zustellung per Einwurfeinschreiben nicht unbedingt genügt, um den Empfang eines Schriftstückes zu beweisen.

Im Leitsatz wird dazu ausgeführt:

!Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 213/23 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 –, Rn. 19, juris).
Sind auf der Reproduktion des Zustellbelegs bei einem Einwurf-Einschreiben die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst, stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten „Empf“, „EmpfBev“ und „And.EmpfBer“ zur Verfügung und steht hinter dem Titel Empfangsbestätigung der Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“, streitet bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger."

 Das Gericht sah in diesem Verfahren zwar auch das  hohe praktische Bedürfnis an nachweisbaren Sendungen, führte aber aus, dass dies auch durch Übergabe-Einschreiben oder – bei zeitkritischen Sendungen – durch eine Zustellung per Boten gewährleistet werden könne.

Bei wichtigen und nachweisbaren Schreiben, wie z.B. Kündigungen, sollte daher immer die Boten-Zustellung gewählt werden.

Berlin, 20.10.2025 MdC

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