Erfolgreich klagte eine Psychotherapeut in Ausbildung die Mindestvergütung in Höhe von 1.000 € monatlich vor dem BAG (Urteil vom 29. April 2025, AZ 9 AZR 122/24) ein.
Die Vergütung, die in § 27 Abs. 4 PsychTHG geregelt ist, wollte der Arbeitgeber anscheinend nur reduziert zahlen, da er von einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausging. Der Senat des BAG brauchte im Streitfall alelrdings nicht darüber zu befinden, ab welcher konkreten Wochenstundenzahl eine solche Ausbildung in Teilzeitform vorliegt. Zumindest in Fällen, in denen ein Psychologe – wie der Kläger – den praktischen Teil seiner klinischen Ausbildung, nämlich die erforderlichen 1.200 Praxisstunden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV aF), in der kürzest vorgesehenen Zeit, nämlich innerhalb eines Jahres (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 [BGBl. I S. 1311], idF vom 15. August 2019 [BGBl. I S. 1307], PsychThG aF), absolviert, liegt eine Ausbildung in Vollzeitform vor. Dies ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG (vgl. zu den für die Auslegung von Gesetzen maßgebenden Grundsätzen BAG 7. September 2021 – 9 AZR 571/20 – Rn. 13, BAGE 175, 342).
Die Entscheidung war so zu erwarten, enthält aber gleichwohl einige interessante Ausführungen, insbesondere auch zum BBiG, so dass wir die Entscheidung hier veröffentlichen.
11.07.2025 MdC