Betriebsrentenstärkungsgesetz II in Kraft

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II durchlief Ende 2025 die entscheidenden parlamentarischen Phasen und ist nun am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.  Im Rahmen unserer diesjährigen Mitgliederversammlung hatten wir bereits ausführlich zum Gesetzgebungsverfahren berichtet und im Wesentlichen ist das Gesetz nun so auch beschlossen und verkündet worden.
 
Das Gesetz zielt darauf ab, die betriebliche Altersversorgung (bAV) insbesondere für Geringverdiener und in kleinen Unternehmen attraktiver zu machen durch :
 
  • Höhere Abfindungsgrenzen: Die Grenze für die einseitige Abfindung von Kleinstanwartschaften wurde von 1,0 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße angehoben.
  • Sozialpartnermodell: Die Öffnung für nicht tarifgebundene Arbeitgeber wurde erleichtert, um die Verbreitung reiner Beitragszusagen zu fördern.
  • Steuerliche Förderung: Anpassungen bei den Förderbeträgen für Geringverdiener sollen die zusätzliche Vorsorge finanziell entlasten.
 
Hinsichtlich des Sozialpartnermodells (SPM) – also der reinen Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers – ist das ZIel, dieses Modell in der Praxis attraktiver und zugänglicher zu machen.  Damit das geschieht, wurden einige wesentliche Verbesserungen und Veränderungen vorgenommen:
 
  • Erleichterte Öffnung für Nicht-Tarifgebundene: Arbeitgeber, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können nun einfacher bestehenden Sozialpartnermodellen beitreten. Bisher war dieser Prozess oft durch hohe Hürden für die beteiligten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände blockiert.w
  • Beteiligung an Durchführung/Steuerung: Es wurde gesetzlich klargestellt (§ 21 BetrAVG), dass eine reine Beitragszusage rechtlich auch dann Bestand hat, wenn die Sozialpartner sich faktisch kaum oder gar nicht an der täglichen Steuerung des Modells beteiligen. Dies senkt den administrativen Aufwand für die Tarifparteien.
  • Erhöhte Flexibilität bei der Gewerkschaftszuständigkeit: Es reicht nun aus, wenn das Arbeitsverhältnis in den satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich einer am Modell beteiligten Gewerkschaft fällt. Dies ermöglicht die Nutzung eines Modells auch dann, wenn der Betrieb selbst nicht direkt tarifgebunden ist.
  • Evaluierung und drohende Öffnungsklausel: Der Gesetzgeber hat eine Frist gesetzt: Sollte sich die Anzahl der SPM-Verträge bis 2027 gegenüber 2025 nicht mindestens verdoppelt haben, sieht das Gesetz (vereinfacht gesagt) vor, das Sozialpartnermodell grundsätzlich für alle Unternehmen (auch ohne Beteiligung von Sozialpartnern) zu öffnen.
  • Opting-out-Systeme: Das Gesetz erleichtert die Einführung von Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung (Opting-out) auf Betriebsebene, was die Teilnahmequoten innerhalb der Modelle erhöhen soll.

 

Für uns als Arbeitgeberverband ist wichtig, dass wir (und auch die Gewerkschaften) als Sozialpartner einer Öffnung des Sozialpartnermodells  für nicht tarifgebundene Arbeitgeber weiterhin aktiv zustimmen müssen.  Zudem könnten wir für die Öffnung eine angemessene Beteiligung an den Kosten für die Durchführung und Steuerung verlangen. Dies könnte besipielsweise in Form eines Zusatzbeitrags für Nicht-Verbandsmitglieder geschehen.

Eine wesentliche Neuerung ist auch, dass es nun ausreicht, wenn das Arbeitsverhältnis in den satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich der beteiligten Sozialpartner  fällt. Eine direkte Tarifbindung des einzelnen Betriebs ist nicht mehr zwingend erforderlich, sofern die Sozialpartner die Nutzung für diesen Bereich freigeben. Auch an der Stelle haben wir daher große Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten erhalten.

Insgesamt daher eine gelungene Reform, die wir im Rahmen unserer Verhandlungen zu unserem eigenen Sozialpartnermodell berücksichtigen werden.

6.01.2026 MdC

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