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Zur Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern

Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber sie gemäß § 88 Abs. 3 SGB IX aF bzw. aktuell § 171 SGB IX (nur!)  innerhalb eines Monats nach Zustellung des die Zustimmung enthaltenden Bescheids erklären.
 

Die in § 171 SGB IX  bestimmte Kündigungserklärungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; der Arbeitgeber erhält eine befristete Erlaubnis, die beabsichtigte ordentliche Kündigung auszusprechen. Maßgeblich für die Wahrung der Vollzugsfrist ist trotz des missverständlichen Wortlauts von § 171 SGB IX der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, der  innerhalb der Monatsfrist Kenntnis davon erlangen soll, ob die Kündigung erfolgt ist oder der Arbeitgeber von ihr Abstand genommen hat. Wird die Frist nicht gewahrt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand selbst bei schuldloser Fristversäumnis nicht in Betracht !

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 AZR 247/20

MdC

Veruntreuung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt und die Verjährung

Nach einem aktuellen Beschluss des  BGH  v. 01.09.2020  (1 StR 58/19) beginnt die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB  mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.

Damit wurde der bisherigen, quasi fast "unendlichen" Verjährungszeit eine Absage erteilt. Auf eine Kommentierung wird hier verzichtet, da die Entscheidung ausführlich und gut lesbar ist. Anzumerken ist lediglich, dass die Verjährungsfrist (noch immer) fünf Jahre beträgt, soweit lediglich ein unbenannter besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 AO in Betracht kommt, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB.

MdC

 

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten

Das BAG hat mit Beschluss vom 29.09.2020 (1 ABR 32/19) entschieden, dass aus dem entgeltlistenbezogenen Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter folgt.

Die Entscheidung verwundert nicht, da das BAG bereits im Mai 2019 entschieden hatte, dass der Betriebsrat  nur Einblick in Unterlagen verlangen kann, die der Arbeitgeber – zumindest in Form einer elektronischen Datei – tatsächlich besitzt; ein auf Herstellung nicht existenter Listen gerichteter Anspruch lässt sich nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG stützen (vgl. BAG 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17).

MdC

BMAS legt Referentenentwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz vor

Noch kurz vor den Feiertagen hat das BMAS einen Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz)" vorgelegt.

Zentrale Punkte sind die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens  und ein besonderer  Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Ebenfalls wichtig ist die EInführung eines neuen Mitbestimmungsrechts bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit sowie die Festlegung, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat grds. der Arbeitgeber "Verantwortlicher" im Sinn der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist.

Der vollständige Referentenentwurf findet sich hier.

MdC

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel - Teil 2 Arbeitsrecht

Neben den sozialversicherungsrelevanten Änderungen sind für 2021 auch einige arbeitsrechtliche Änderungen von Bedeutung.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen (z.B. negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde mit der 2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. 12.2021 verlängert werden.

Eine Zusammenfassung der Regelungen ist bei Haufe erhältlich.

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum Jahresbeginn zunächst auf EUR 9,50 brutto je Zeitstunde angehoben, ab Juli 2021 erfolgt eine weitere Anhebung auf EUR 9,60 brutto.

Zu den gesetzlichen Änderungen werden für 2021 einige wichtige Entscheidungen zu speziellen arbeitsrechtlichen Themen erwartet. Ein Dauerbrenner seit vielen Jahren ist das Urlaubsrecht. Die Frage, ob Urlaubsansprüche verjähren können, die  wegen unterlassender Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen konnten, hat das BAG nun dem EuGH vorgelegt. Ebenfalls dem EuGH vorgelegt wurde die Frage, ob der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte über den möglichen Urlaubsverfall aufklären muss, obwohl sie den Urlaub  nicht nehmen können. Wir werden unter der Rubrik "aktuelle Rechtsprechung" berichten, sobald hier Entscheidungen veröffentlicht werden.

Über die Verlängerung des SodEG hatten wir bereits berichtet.

Über die Änderungen des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" hat das BMAS jüngst informiert.

Mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes muss seit der Entscheidung des EuGH zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung (siehe dazu unsere Rechtsprechungsrubrik) gerechnet werden; ob dies in 2021 erfolgt ist allerdings fraglich. Eine wichtige Änderung erfolgte bereits jetzt: Der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt - welches neben gravierenden Änderungen für die Fleischindustrie auch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens des ArbZG mit sich gebracht hat. Die Bußgeldhöhe wurde auf nunmehr bis zu 30.000 € festgesetzt.

 

MdC

 

 

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